Eismaschinenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Eismaschinenrecht''' ein von der [[Partei]] OCB verfasster [[Lösung]]sansatz für die Eismaschinenfrage in [[Deutschland]].
 
Das '''Eismaschinenrecht''' ein von der [[Partei]] OCB verfasster [[Lösung]]sansatz für die Eismaschinenfrage in [[Deutschland]].
  

Version vom 27. Mai 2010, 00:27 Uhr

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Das Eismaschinenrecht ein von der Partei OCB verfasster Lösungsansatz für die Eismaschinenfrage in Deutschland.

Inhalt

Artikel 1:

  1. Die Würde der Eismaschine ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller Staatlichen Gewalt.
  2. Jede Eismaschine genießt das gleiche Recht auf mechanische Unversehrtheit wie jedes andere elektrische Gerät des Staates UCA.

Artikel 2:

  1. Im Bewusstsein, dass sich auf dem Staatgebiet zur Zeit vor den Projekttagen keine Eismaschinen befinden, hat jeder menschliche Bürger das Recht im Falle einer Notwendigkeit eine Eismaschine lizenzfrei einzuführen und gesetzlich korrekt zu benutzen.
  2. Sollte die Eismaschine allein oder in Verbindung mit anderen elektrischen Geräten in einem Betrieb eine Nutzleistung von 2000 Watt überschreiten, so ist dies dem Wirtschaftsministerium mitzuteilen, näheres regelt ein Gesetz des Wirtschaftsrechts.
  3. Aufgrund der nicht vorhandenen Speiseabfälle kann eine Eismaschine sowohl im Betrieb selber, als auch im Spülmobil geputzt werden.
  4. Eismaschinen sind nicht an das für Menschen geltende Arbeitsrecht gebunden. Im Konsens mit ihren Arbeitgebern ergeben sich Gehalts- und Arbeitszeitfragen.

Artikel 3:

  1. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, in der eine Eismaschine verwickelt ist, so wird für sie vom zuständigen Richter ein Pflichtverteidiger ernannt, der vom Staat bezahlt wird.
  2. Die Strafen für gesetzesbrechende Eismaschinen setzen sich aus Einzelarresten in den Kellern ihrer Besitzer zusammen.

Artikel 4

  1. Besteht in den Augen der Eismaschine oder ihres Besitzers bedarf, einen Individuellen Namen für sie zu wählen, so kann dies im Standesamt beantragt werden. Rechtskräftig wird dieser selbstgewählte Namen durch einen Unkostenbeitrag, sowie einer handschriftlichen Beglaubigung des Kulturministers.
  2. Jede siebte Eismaschine eines Betriebes wird zur „Ehreneismaschine des Präsidenten“ ernannt und erhält einen mit einer Flasche Pril und zehn Litern Wasser dotierten Preis vom Fraktionsvorsitzenden der größten Oppositionspartei überreicht.

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