Gründer: Unterschied zwischen den Versionen

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Dies sind Annehmlichkeiten, die kein Beamter ausschlagen wird. Gleiches gilt auch für Gründer. Einmal den Weg der Grundlagenforschung eingeschlagen, bleiben sie ihren peniblen Untersuchungsmethoden treu. <br>
 
Dies sind Annehmlichkeiten, die kein Beamter ausschlagen wird. Gleiches gilt auch für Gründer. Einmal den Weg der Grundlagenforschung eingeschlagen, bleiben sie ihren peniblen Untersuchungsmethoden treu. <br>
  
Sie beginnen als Amts-Inspektor, warten vier Jahre ohne auffällig zu werden und kommen dann in den Genuss, Oberamtsinspektor betitelt zu werden. Diese Beförderung ist noch ohne Belang, bis auf, dass das Salär erhöht wird. Arbeit und Arbeitstempo ändern sich nicht. Nach weiteren zehn Jahren wird der Gründer Oberhaupt-Amtsinspektor. Mit diesem Titel darf er bereits Aufgaben an Untergebene weiterleiten. Er ist ab diesem Zeitpunkt Ober-Gründer der Stufe G2 und fast am Ende seiner Laufbahn angekommen. Verstreichen nochmals zehn Jahre, erwirbt er sich den Anspruch auf eine (letzte) Beförderung zum Amtsrat des höheren Dienstes. Diesen Titel erwirbt er jedoch nicht automatisch, er muss von seinem Vorgesetztem vorgeschlagen werden. Dies ist auch sinnvoll, da mit dieser Beförderung auch immer ein neues Büro einhergeht. Nur der Vorgesetzte weiß, wann ein Büro frei wird und schlägt deshalb nur zu diesem Zeitpunkt jemanden vor. An diesem Büro prangt dann ein Türschild mit dem Namen des Beamten und der Bezeichnung: Haupt-Gründer (G1). In dieser Position arbeitet er nicht mehr und wartet nur auf sein altersgerechtes Arbeitsende. Alle eventuell anfallenden Arbeiten wurden bereits vom Ober-Gründer delegiert, sodass als einziger Grund seines Daseins die Sprungbrettposition in die gehobene Laufbahn (Ministerialdirigent, Regierungsattaché, Stadtbaurat usw.) gilt.<br>
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Sie beginnen als Amts-Inspektor, warten vier Jahre ohne auffällig zu werden und kommen dann in den Genuss, Oberamtsinspektor betitelt zu werden. Diese Beförderung ist noch ohne Belang, bis auf, dass das Salär erhöht wird. Arbeit und Arbeitstempo ändern sich nicht. Nach weiteren zehn Jahren wird der Gründer Oberhaupt-Amtsinspektor. Mit diesem Titel darf er bereits Aufgaben an Untergebene weiterleiten. Er ist ab diesem Zeitpunkt Ober-Gründer der Stufe G2 und fast am Ende seiner Laufbahn angekommen. Verstreichen nochmals zehn Jahre, erwirbt er sich den Anspruch auf eine (letzte) Beförderung zum Amtsrat des höheren Dienstes. Diesen Titel erwirbt er jedoch nicht automatisch, er muss von seinem Vorgesetztem vorgeschlagen werden. Dies ist auch sinnvoll, da mit dieser Beförderung auch immer ein neues Büro einhergeht. Nur der Vorgesetzte weiß, wann ein Büro frei wird und schlägt deshalb nur zu diesem Zeitpunkt jemanden vor. An diesem Büro prangt dann ein Türschild mit dem Namen des Beamten und der Bezeichnung: Haupt-Gründer (G1). In dieser Position arbeitet er nicht mehr und wartet nur auf sein altersgerechtes Arbeitsende. Alle eventuell anfallenden Arbeiten wurden bereits vom Ober-Gründer delegiert, sodass als einziger Grund seines Daseins die Sprungbrettposition in die gehobene Laufbahn (Ministerialdirigent, Regierungsattaché, Stadtbaurat usw.) oder Pension gilt.<br>

Version vom 9. April 2008, 17:32 Uhr

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Der Gründer ist ein Beruf des höheren, nichttechnischen Dienstes in Verwaltungsorganen. Er ist verbeamtet und hat die Aufgabe, Verwaltungsvorgänge so lange zu blockieren, bis er ihnen auf den Grund gegangen ist. Die Ausbildung dauert zwei Jahre und wird mit einem Abschluss der Gründer-Verwaltungsfachhochschule beendet.


Tätigkeitsfeld

Die typische Arbeit eines Gründers: Verwaltungsvorschrift zur Sicherheitsverwahrung von Bleistiften

Anträge auf neue Verwaltungsvorgänge beinhalten Änderungen und haben daher weitreichende Folgen. Sie dürfen daher nie eilfertig abgeschlossen werden. Wenn der Antrag durch die Fachbereiche gegangen ist und von diesen bestätigt wurde, muss dieser vom ranghöchsten Amtsvorstand abgesegnet werden. Die Änderung tritt anschließend in Kraft und ist rechtswirksam.

Damit es hierbei zu keinen Fehlern kommt, unterzieht vor Unterzeichnung ein Beamter diesen Antrag einer genauesten Prüfung. Dies ist die Aufgabe des Gründers. Er geht Sachverhalten auf den Grund, hält grundsätzlich Rücksprache mit dem Fach-Referat, schafft Grundlagen für die zukünftig Entwicklung dieser Veränderung und begründet dies abschließend mit einer Expertise.

Der Gründer gehört der unteren Führungsebene einer Verwaltung an und hat maßgeblich Einfluss auf das Tempo eines geänderten oder neuen Verwaltungsvorgangs. Anträge dürfen nie zu schnell bearbeitet werden, da sich unvorhersehbare Entwicklungen ereignen können. Der technische Fortschritt macht nicht halt und so verwundert es nicht, dass Gründer vor Expertisenerstellung erst warten, ob nicht beispielsweise ein neuer Kraftstoff erfunden wird, ein weiterer Weltkrieg ausbricht oder ein noch fälschungssicherer Personalausweis hergestellt werden kann. Schließt er den Vorgang zu früh ab und es erfolgen technische Neuerungen, wären die finanziellen Folgen unabsehbar. Von der zuviel geleisteten Arbeit ganz zu schweigen. Auch wenn Gründer häufig als Behinderer bezeichnet werden, ist ihre Aufgabe von unschätzbaren Wert.


Ausbildung

Voraussetzung

Fachhochschulreife, bzw. Abitur sind Grundvoraussetzung für diesen Beruf. Der Anwärter auf die Beamtenschaft sollte akkurat, penibel genau und sorgfältig arbeiten können. Verständnis für Statistiken sind von Vorteil, Kreativität ist dagegen eher schädlich. Zu den physischen Voraussetzungen zählen Durchhaltevermögen, Sitzfleisch und ein starkes Nervenkostüm. Dieser Beruf ist geeignet für Mann und Frau.


Dauer und Art der Ausbildung

Die Ausbildung findet an einer Verwaltungsfachhochschule für die Dauer von vier Semestern statt. Hier erhalten die Anwärter Einblick in notwendige Verwaltungsvorschriften, Statistiken und Tabellen. Sie lernen den Aufbau einer Behörde kennen, setzen sich mit Verwaltungsrecht auseinander und erhalten einen Überblick über gängige Antragsliegezeiten.

In einem dreimonatigen Praktikum gewinnen sie einen Eindruck vom praktischen Umgang ihrer Grundlagentheorie. Abgeschlossen wird die Ausbildung mit einer Prüfung vor dem Verwaltungsrat. Nach bestandenem Examen werden sie Beamte auf Probe und lassen ab jetzt die Zeit für sich arbeiten. Nach weiteren drei Jahren werden sie voll verbeamtet und brauchen jetzt nur noch auf die Pension zu warten. So lernen sie bereits während der Probezeit den sorgfältigen Umgang mit der Ressource Zeit kennen. Dies ist für ihre weitere Entwicklung von zentraler Bedeutung.


Aufstiegschancen

Beamte werden Beamte, weil sie ein ebenso überschaubares wie vorgeplantes Leben ohne Unvorhersehbarkeiten und Risiken möchten. Ehrgeiz oder Ellenbogenmentalität sind ihnen fremd. Sie beherrschen eher die Technik des Mobbings, des Aussitzens und des Dienstes nach Vorschrift.

Doch trotz dieses besonnenen Charakters kommt es immer wieder zu Beförderungen. Man strebt die Karriere zwar nicht an, ist aber froh, dass, wenn man auf der Karriereleiter eine Stufe mehr erklommen hat,

  1. es mehr Geld gibt
  2. das Büro größer wird
  3. weniger Arbeit anfällt
  4. man von der verbleibenden Arbeit noch vieles delegieren darf
  5. das Ansehen steigt
  6. die Pension wieder ein Stück näher rückt.

Dies sind Annehmlichkeiten, die kein Beamter ausschlagen wird. Gleiches gilt auch für Gründer. Einmal den Weg der Grundlagenforschung eingeschlagen, bleiben sie ihren peniblen Untersuchungsmethoden treu.

Sie beginnen als Amts-Inspektor, warten vier Jahre ohne auffällig zu werden und kommen dann in den Genuss, Oberamtsinspektor betitelt zu werden. Diese Beförderung ist noch ohne Belang, bis auf, dass das Salär erhöht wird. Arbeit und Arbeitstempo ändern sich nicht. Nach weiteren zehn Jahren wird der Gründer Oberhaupt-Amtsinspektor. Mit diesem Titel darf er bereits Aufgaben an Untergebene weiterleiten. Er ist ab diesem Zeitpunkt Ober-Gründer der Stufe G2 und fast am Ende seiner Laufbahn angekommen. Verstreichen nochmals zehn Jahre, erwirbt er sich den Anspruch auf eine (letzte) Beförderung zum Amtsrat des höheren Dienstes. Diesen Titel erwirbt er jedoch nicht automatisch, er muss von seinem Vorgesetztem vorgeschlagen werden. Dies ist auch sinnvoll, da mit dieser Beförderung auch immer ein neues Büro einhergeht. Nur der Vorgesetzte weiß, wann ein Büro frei wird und schlägt deshalb nur zu diesem Zeitpunkt jemanden vor. An diesem Büro prangt dann ein Türschild mit dem Namen des Beamten und der Bezeichnung: Haupt-Gründer (G1). In dieser Position arbeitet er nicht mehr und wartet nur auf sein altersgerechtes Arbeitsende. Alle eventuell anfallenden Arbeiten wurden bereits vom Ober-Gründer delegiert, sodass als einziger Grund seines Daseins die Sprungbrettposition in die gehobene Laufbahn (Ministerialdirigent, Regierungsattaché, Stadtbaurat usw.) oder Pension gilt.


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